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Skilift verletzt Skifahrer - Betreiber haftet

Ein Skifahrer wollte sich einen schönen Wintertag gönnen. Im Skigebiet angelangt fuhr er mit angeschnallten Skiern auf einem Sessellift bergwärts. An der Bergstation jedoch kam es zu einem Unfall:

Der Skifahrer rutschte beim Absteigen auf einer eisigen Stelle aus, wurde vom nächsten Liftsessel erfasst und stürzte zu Boden. Der Mann zog sich dabei leichtere Verletzungen zu. Den Liftbediensteten schien der Unfall jedoch wenig zu kümmern: Er hatte dem Skifahrer weder beim Absteigen geholfen noch hielt er den Lift nach dem Sturz an. Vielmehr rief er dem Wintersportler bloß zu, er solle den Weg freimachen, was diesem nur kriechend gelang. Der Skifahrer verklagte daraufhin die Betreibergesellschaft des Skiliftes auf Schadenersatz für die erlittenen Verletzungen.

Wie die Gerichte entschieden:

In seiner Klage unterstrich der Skifahrer, dass der Liftbetreiber aufgrund der vertraglichen Haftung für den Schaden aufkommen müsse. Dies führt zu einer sogenannten Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass nicht der Kläger nachweisen muss, dass die Betreibergesellschaft fahrlässig gehandelt hat, was mitunter auch schwierig ist. Sondern der Liftbetreiber muss beweisen, dass es im trotz aller Anstrengungen unmöglich war, den Unfall zu verhindern.

Gelingt dem Liftbetreiber dieser Beweis nicht, so haftet er für die Verletzungen, die sich der Skifahrer beim Absteigen vom Sessellift zugezogen hat. In erster Instanz wurde der klägerische Anspruch abgewiesen, in der Berufung jedoch angenommen. Dabei wurde der Liftbetreiber zur Zahlung einer Schadenersatzsumme von rund Euro 27.000,00 verurteilt. In der Folge wurde das Kassationsgericht angerufen. Die Höchstrichter unterstrichen, dass es sich im Anlassfall um einen Transportvertrag handelt, bei dem der Beförderer gemäß Art. 1681 ZGB vom Beginnn des Transports bis zu dem Moment, in dem der Transport endet, haftet. Als beendet gilt der Transport aber erst dann, wenn die beförderte Person nicht mehr den Kräften, die vom Transportmittel ausgehen, ausgesetzt ist. Das heißt: Der Transport endet nicht in dem Moment, in dem die Person sich vom Sessellift löst, sondern erst dann, wenn sie völlig zum Stillstand gelangt ist. Während man vom Sessellift absteigt, ist man aber immer noch dessen Fliehkräften ausgesetzt. Deshalb hat das Höchstgericht im Anlassfall die Verantwortung des Liftbetreibers für den Unfall bestätigt.

Um die Haftung auszuschließen, hätte der Betreiber laut dem Höchstgericht nachweisen müssen, dass der Liftbedienstete beispielsweise beim Absteigen geholfen oder die Wucht des Aufpralls des Liftsessels auf die beförderte Person abgeschwächt hatte. Dass der Skifahrer den Bediensteten vor dem Absteigen gar nicht um Hilfe gebeten hatte, wurde als unbedeutend erachtet. Aufgrund dieser Rechtssprechung wird also beinahe immer eine Haftung des Beförderers bestehen, wenn sich ein Unfall während eines Personentransportes ereignet hat.

  • Veröffentlicht: WIKU

WIKU = wöchentliche Beilage der Südtiroler Tageszeitung Dolomiten, auf Wirtschaftsfragen fokussiert.
Dolomiten = Südtiroler Tageszeitung Dolomiten der Verlagsanstalt Athesia.