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Haftung für einen Sportunfall

Bei einem Kitesurfkurs für Anfänger in Süditalien ist ein Teilnehmer mit großer Wucht gegen eine
Der Verletzte erhob Schadenersatzansprüche gegen den Kitesurflehrer und verklagte diesen vor dem Landesgericht in Tarent.
Wie die Gerichte entschieden:
Das apulische Gericht hat das Klagebegehren angenommen (Urteil Nr. 721/2013) und den Kitesurflehrer zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages in Höhe von 33.644,19 Euro verurteilt.
Mit Urteil Nr. 77 ist die Entscheidung im heurigen Februar vom Oberlandesgericht Tarent bestätigt worden.
Die Richter begründeten die Entscheidung dahingehend, dass es aufgrund des atypischen Vertrages zwischen Kursteilnehmer und Sportlehrer sowie gemäß der Bestimmung des Art. 1218 ZGB nicht nur Aufgabe des Lehrers ist, dem Anfänger Kenntnisse zur Ausübung des Sports zu vermitteln.
Daneben besteht die nicht weniger wichtige Verpflichtung zu Lasten des Sportlehrers, dafür Sorge zu tragen, dass die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit seiner Sportler geschützt werden.
Natürlich handelt es sich hier um keine risikofreie Sportart und der Schüler muss sich bewusst sein, dass er eine gewisse Gefahr auf sich nimmt, doch ist auch unter Berücksichtigung der Bestimmung des Art. 2048 ZGB, die unter anderem eine Haftung von Ausbildnern vorsieht, eine Verantwortung des Kitesurflehrers allemal gegeben.
Im Besonderen hatte der Beklagte hier unvorsichtig gehandelt, als er bereits in der dritten Kursstunde einen größeren Windschirm montieren ließ, bei dem sich der Zug des Schirms im Wind also erhöhen muss. Daneben ist die dritte Kursstunde leichtfertigerweise an einem Strand abgehalten worden, der in unmittelbarer Nähe von vielen Häusern liegt, während die ersten beiden Stunden noch an einem sichereren Küstenabschnitt stattgefunden hatten. Der starke Wind hat den Anfänger dann gegen eine Mauer geschleudert.
Die Gerichte sind somit zur Auffassung gekommen, dass ein Sportlehrer bzw. Kursausrichter aufgrund des Umstandes, dass er für seine Tätigkeit ein nicht unbeträchtliches Entgelt verlangt, die Sicherheit seiner Schüler zu gewährleisten hat.
Wird diese Pflicht verletzt, so haftet der Sportlehrer für etwaige Schäden, die die Schüler davon tragen.
Im konkreten Fall konnte das Gericht auch kein Mitverschulden des Schülers erkennen. Von einem absoluten Anfänger, der sich einer nicht ganz einfachen Sportart erst annähert, kann man nicht verlangen, dass er in der Lage ist, etwaigen auch vorhersehbaren Gefahrenquellen auszuweichen. Schutzvorkehrungen hat der Lehrer zu treffen.
Es handelt sich um eine Entscheidung, die auch für hiesige Alpinski-, Snowboard- und Langlauflehrer, Bergführer usw. von großer Bedeutung sein kann. Diesen kann man nur empfehlen, eine private Haftpflichtversicherungspolice mit hinreichend hoher Deckungssumme abzuschließen.
 
STICHWORT:
Kitesurfen
Beim Kitesurfen steht der Sportler auf einem kleinen Surfbrett und wird von einem Windschirm über das Wasser gezogen. Unfälle sind häufig auf schlechte Ausbildung und Leichtsinn sowie auf Mängel bei der Ausrüstung zurückzuführen. Da das Kitesurfen noch eine recht neue Sportart ist und viele junge Kitesurfer ihr Können überschätzen, gibt es regelmäßig Unfälle, nicht selten mit schweren Verletzungen.
  • Veröffentlicht: WIKU

WIKU = wöchentliche Beilage der Südtiroler Tageszeitung Dolomiten, auf Wirtschaftsfragen fokussiert.
Dolomiten = Südtiroler Tageszeitung Dolomiten der Verlagsanstalt Athesia.