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Wo fängt die Ruhestörung an?

Wo fängt die Ruhestörung an?

Der Fall:

Ob laute Musik um Mitternacht, tobende Kinder, Hundegebell oder der röhrende Rasenmäher:  Nicht selten stören des Nachbars Geräusche in Haus, Hof und Garten. In einem Kondominium haben sich 3  Bewohner von einer Miteigentümerin immer wieder gestört gefühlt und diese schließlich angezeigt.

Wie die Gerichte entschieden haben:

Im Strafverfahren lautete die Anklage auf Störung der Arbeit und der Ruhe von Personen nach Artikel 659 des Strafgesetzbuches (StGB), wofür eine Haftstrafe von bis zu 3 Monaten oder eine Geldbuße bis maximal 309 Euro verhängt werden kann. Im Anlassfall ist die Frau zur Zahlung einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt worden.

Hiergegen zog die Dame bis vor das römische Kassationsgericht. Dort rügte sie zunächst einmal, dass die aufgenommenen Beweise keine Verurteilung rechtfertigen würden. Denn es hätten sich gerade einmal 3 Leute gestört gefühlt, die aber alle im selben Haus leben. Die Bestimmung laut Artikel 659 StGB beziehe sich aber auf Geräusche, die in einem größeren Umkreis –  und somit von mehr Leuten – als störend empfunden werden.

Zum zweiten, so argumentierte die Beklagte, hätte Artikel 131-bis des Strafgesetzbuches angewendet werden müssen. Dieser schließt unter gewissen Voraussetzungen eine Strafbarkeit aus, wenn es sich um ein besonders leichtes und nicht gewohnheitsmäßiges Vergehen handelt.

Die Kassationsbeschwerde  ist aber abgewiesen worden (Beschluss Nr. 33708 vom 9. Oktober 2020). Damit es sich um eine öffentliche Ruhestörung handelt, muss laut den Höchstrichtern weder eine Fläche besonderer Größe, noch eine relevante Anzahl von Personen oder die gesamte Nachbarschaft betroffen sein. Es genügt, wenn die Geräusche eine Gruppe stören – unabhängig von der Anzahl der Personen, und auch wenn sich die Gruppe auf einem kleineren Areal befindet, wie etwa einem Kondominium. Laut dieser Entscheidung reicht es, wenn 3 Personen gestört werden.

Auch der Strafausschlussgrund nach Artikel 131-bis StGB konnte hier nicht greifen. Im Verfahrensverlauf war nachgewiesen worden, dass die Ruhestörungen wiederholt und über einen langen Zeitraum erfolgt sind. Gewohnheitsmäßige Vergehen sind von der Bestimmung aber ausdrücklich auszuschließen.

Aus dieser Entscheidung kann man ableiten, dass Artikel 131-bis StGB bei öffentlicher Ruhestörung nur in Ausnahmefällen als „Rettungsanker“ dienen kann: Denn wenn auch theoretisch vorstellbar, wird es in der Praxis doch selten vorkommen, dass sich Betroffene wegen einer einzigen Episode der Ruhestörung an die Behörden wenden. Zumeist wird es so sein, dass einem Nachbarn erst nach einer Vielzahl von Störungen der Kragen platzt, und er sich zur Wehr setzt. Wird dann festgestellt, dass eine strafbare Handlung vorliegt, handelt es sich aber zwangsläufig um ein gewohnheitsmäßiges oder zumindest wiederholtes Fehlverhalten, das vom Strafausschlussgrund nach Artikel 131-bis StGB explizit ausgenommen ist. 

Sofern die Kondominiumsbewohner nachweisen können, dass sich bei ihnen ein Gesundheitsschaden eingestellt hat, können sie in einem separaten Zivilverfahren noch Schadenersatzansprüche geltend machen.

  • Veröffentlicht: WIKU

WIKU = wöchentliche Beilage der Südtiroler Tageszeitung Dolomiten, auf Wirtschaftsfragen fokussiert.
Dolomiten = Südtiroler Tageszeitung Dolomiten der Verlagsanstalt Athesia.