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RA Dr. Markus WenterWenter Ihr Experte für italienisches Recht

Wir bieten auch Abrechnung auf Prämienbasis an

Abhängig von Komplexität und Prozessrisiko kann eine Abrechnung auf Prämienbasis angeboten werden.

Im Gegenzug übernimmt unsere Kanzlei das gesamte Prozessrisiko, d.h. auch bei einem negativen Verfahrensausgang haben Sie nicht nur keinerlei Kosten und Gebühren für unsere Tätigkeit zu tragen, sondern wir übernehmen auch die Gerichts- und Anwaltskosten der Gegenseite. Für weitere Informationen melden Sie sich kurz bei uns.

Die häufigsten Beratungs- und Vertretungstätigkeiten unserer Kanzlei betreffen:

  • NEUIGKEITEN im Bereich des Familienrechtes

    - Aufgrund des novellierten Art. 317-bis ZGB haben nun auch die Großeltern das Recht, mit den Enkelkindern regelmäßige Kontakte zu pflegen. Sollte dieses Recht von den Eltern der Enkel nicht gewährt werden, so können die Großeltern entsprechende gerichtliche Schritte einleiten.

    - Mit Urteil Nr. 29735 aus dem Jahr 2013 hat der Kassationsgerichtshof den Grundsatz vertreten, dass auch den Großeltern, bei Ableben des Enkels, ein Angehörigenschmerzensgeld zusteht, auch wenn diese nicht zusammengelebt haben. Es genügt, wenn die Großeltern den Nachweis erbringen, dass ein inniges Verhältnis zwischen Großeltern und Enkelkindern bestand; hierfür müssen regelmäßige Treffen nachgewiesen werden. Es können Ansprüche bis zu Euro 141.620,00 pro Großelternteil geltend gemacht werden.

    Seit 7. Februar 2014 haben Lebensgemeinschaften die Möglichkeit, ihre familiären und vor allem vermögensrechtlichen Belange schriftlich zu regeln. In Betracht kommen die Regelung für den Unterhaltsbeitrag der Kinder, das Besuchsrecht und wem nach einer Trennung eine während der Beziehung erworbene Immobilie zusteht bzw. können entsprechende Ausgleichszahlungen vereinbart werden. 

    Die Großeltern können angehalten werden, zum Unterhaltsbeitrag für ihr Enkelkind beizutragen. Wenn z.B. eine Mutter den Nachweis erbringt, dass sie nicht in der Lage ist, allein für ihr Kind zu sorgen und der Kindsvater säumig ist, so können die Großeltern zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages verpflichtet werden (Urteile der Kassation Nr. 20509/2010 und des Landesgerichts Rieti vom 20.11.2012)

     
  • NEUIGKEITEN im Bereich der Onlineeinkäufe

    - Italien hat kürzlich die EU-Richtlinie 2011/83 umgesetzt, deren Bestimmungen großteils ab 14.06.2014 in Kraft treten.

    - Die wichtigsten Neuigkeiten sind, dass das Rücktrittsrecht nicht mehr 10, sondern 14 Tage beträgt. Die Frist läuft vom Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages (sofern es sich um eine Gas-, Wasser- oder Stromlieferung handelt) bzw. ab jenem Tag, ab dem der Konsument in den Besitz des Kaufgegenstandes gelangt. Um die Ausübung des Rücktrittsrechts zu erleichtern, ist ein entsprechendes Standardformular vorgesehen.

    - Im Bereich des Rücktrittsrechts wurde vorgesehen, dass der Konsument auch die Rückgabe des Gegenstandes erwirken kann, sofern dieser auch nur teilweise beschädigt ist. Außerdem darf dem Konsumenten, wenn er für die Zahlung eine Kredit- oder Bancomatkarte benützt, keine höhere Gebühr verrechnet werden, als wenn er eine Barzahlung vornimmt.

    - Weiters ist eine lange Liste von Informationen, welche der Verkäufer dem Konsumenten beim Abschluss des Vertrages zur Verfügung stellen muss, vorgesehen und sofern der Händler dieser Auflage nicht nachkommt, kann der Konsument diesen Umstand bei eventuellen Streitigkeiten dem Verkäufer entgegenhalten.

  • NEUIGKEITEN im Bereich der Bußgeldbescheide

    Italien hat die EU-Verordnung über die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden im Ausland bis dato immer noch nicht umgesetzt, sodass Bußgeldbescheide für Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, die im Ausland ergangen sind, für italienische Staatsbürger keine Konsequenzen haben.

    Bußgeldbescheide, die in Italien zugestellt werden, können hier nicht vollstreckt werden, sodass die Empfehlung ausgesprochen wird, diese nicht zu bezahlen.

    Auch ist es eher unwahrscheinlich, dass man bei einer Einreise in Österreich oder Deutschland von einer Verkehrsstreife angehalten wird und einem die Beamten den vorherigen Verstoß vorhalten.

  • NEUIGKEITEN im Bereich des Familienrechtes II

    Das Landesgericht Mailand hat mit Urteil vom 27.12.2013 den Standpunkt vertreten, dass die Kosten für die Schulmensa bereits im Unterhaltsbeitrag, den der Vater für die Kinder an die Mutter zahlt, inbegriffen sind und somit kann der entsprechende Aufwand von der Mutter gegenüber dem Ehemann nicht geltend gemacht werden.

    Die Mensakosten sind gemäß italienischer Rechtsprechung keine außerordentlichen Kosten und somit im Regelfall von der Mutter zu übernehmen, sofern der Kindsvater einen Unterhaltsbeitrag an die Mutter bezahlt.

  • NEUIGKEITEN im Bereich des Familienrechtes III

    Mit Urteil Nr. 27230 vom 02.12.2013 hat der Kassationsgerichtshof die Trennung einer Ehe ohne Schuldzuweisung zu Lasten des Ehemannes verfügt, der noch während der Ehe mit seiner neuen Lebenspartnerin eine Tochter gezeugt hatte.

    Das Höchstgericht begründet seine Entscheidung dahingehend, dass die Verletzung des Gebots der Treue nur dann für die Trennung ausschlaggebend ist, wenn nicht, wie im Anlassfall, das Eheleben bereits zerrüttet und die Lebensgemeinschaft faktisch bereits mehr oder weniger aufgelöst war. Dies gilt auch, wenn die Eheleute zum Zeitpunkt der Zeugung des außerehelichen Kindes noch zusammenlebten.

  • NEUIGKEITEN im Bereich des Familienrechtes IV

    Mit Urteil vom 18.11.2013 Nr. 25843 hat das Höchstgericht entschieden, dass die Trennung einer Ehe mit Schuldzuweisung an die Ehegattin ausgesprochen werden kann, wenn diese wiederholt verhältnismäßig hohe Summen für Kleider, Schuhe, Taschen und Schmuck ausgibt und dies zu erheblichen Belastungen der Haushaltskasse führt.

  • NEUIGKEITEN im Bereich des Familienrechtes V

    Mit Urteil Nr. 5097/2014 hat der Oberste Gerichtshof den Grundsatz vertreten, dass im Falle des Ablebens eines Ehepartners der andere den Kindern nicht verbieten kann, die Großeltern (also die Eltern des verstorbenen Ehepartners) zu treffen.

  • NEUIGKEITEN im Bereich des Mietrechtes II

    Im Bereich des Mietrechtes ist mit Urteil Nr. 5596/2014 festgehalten worden, dass das Vorkaufsrecht für den Mieter nur dann besteht, wenn der Vermieter bei der Kündigung zur ersten Fälligkeit gleichzeitig mitteilt, dass er beabsichtigt, die Liegenschaft an Dritte zu veräußern.

  • NEUIGKEITEN im Bereich des Familienrechtes VI

    Mit Urteil Nr. 7998/2014 hat der Oberste Gerichtshof den Grundsatz vertreten, dass ein Ehepartner, sofern er mit einem Brief das Scheitern an der Ehe anerkannt, so darf dies nicht als eindeutiger Beweis für die Schuldanlastung gelten.

    Mit Urteil erster Instanz hatte das Landesgericht Cosenza der Frau das Verschulden an dem Scheitern der Ehe wegen wiederholten Ehebruchs angelastet.

    Zu anderer Auffassung war dann aber das Oberlandesgericht von Catanzaro gekommen, zumal mittlerweile der Ehemann seiner Frau einen Brief geschrieben hatte, wo er sein Verschulden anerkannt hatte.

    Daraufhin hatte das Gericht in zweiter Instanz das Alleinverschulden am Scheitern der Ehe dem Ehemann angelastet.

    Das Höchstgericht war aber zur Auffassung gekommen, dass das Schuldanerkenntnis des Mannes lediglich ein Indiz aber kein richtiger Beweis dafür ist, einem der Ehepartner das Alleinverschulden an dem Scheitern der Ehe anzulasten.

  • NEUIGKEITEN im Bereich des Mietrechts - Urteil 2014

    Mit Urteil vom 27.03.2014 Nr. 7210 hat der Oberste italienische Gerichtshof den Grundsatz festgehalten, dass der Vermieter einer Immobilie einer Firma, die die Mietlokale angemietet hat, den Schaden zu ersetzen hat, sofern der Nachweis erbracht werden kann, dass durch die schlechte Instanthaltung der Immobilie sich ein Umsatzrückgang eingestellt hat.

    Im Anlassfall hatte das Instanzgericht den Vermieter zum Schadenersatz in der Höhe von 10% des Umsatzrückganges verurteilt.

  • NEUIGKEITEN im Bereich des Mietrechtes III

    Mit Urteil vom 23.01.2014 des Landesgerichts von Reggio Calabria wurde das Prinzip festgehalten, dass jemand, der ohne Rechtstitel eine Immobilie innehat bzw. besetzt, dem Eigentümer für den gesamten Zeitraum den entsprechenden Schaden (entgangene Mieteinkünfte) zu ersetzen hat.

  • NEUIGKEITEN im Bereich des Haftungsrechts

    Der italienische Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 25894/2013 das Prinzip festgehalten, dass ein Parkplatzbetreiber für den Diebstahl von Fahrzeugen nicht haftet, sofern am Eingang des Parkplatzgebäudes ein sichtbares Schild angebracht ist, mit dem auf eben diesen Umstand hingewiesen wird.

  • NEUIGKEITEN IM BEREICH DES KONSUMENTENSCHUTZGESETZES

    Italien hat vor kurzem eine EU-Verordnung ratifiziert, die ab Mitte Juni diesen Jahres Neuerungen zum Schutz der Konsumenten bei Verträgen, die auf Distanz oder jedenfalls außerhalb von Geschäftslokalen abgeschlossen werden, mit sich bringen wird.

    Die wesentlichen Neuerungen hier im Überblick:

    1) Mehr Informationspflicht vor Unterzeichnung des Vertrages

    2) Der telefonische Vertragsabschluss muss schriftlich bestätigt werden

    3) Das Rücktrittsrecht verlängert sich

    4) Der Verkäufer haftet für die gesamte Zeit des Transportes.

    Mehr Informationen erhalten Sie über unsere Homepage www.wenter.it unter dem Menüpunkt Publikationen in Italien.

  • NEUIGKEITEN im Bereich des Mietrechtes

    Mit Urteil Nr. 26780/2013 hat der Kassationsgerichtshof den Grundsatz vertreten, dass wenn der Vermieter beim Abschluss des Mietvertrages keine Mängel feststellen konnte bzw. einen guten Wartungsstand bestätigt hat, so kann der Mieter zur Zahlung der notwendigen Reparaturkosten verurteilt werden, sofern er dem Vermieter die Immobilie zurückgibt. Es kann sich nicht dahingehend herausreden, dass die Wohnung Mängel aufweise.

    Mit Urteil Nr. 10235/2013 hat der Kassationsgerichtshof den Grundsatz vertreten, dass bei einem Verkauf einer Immobilie die außerordentlichen Instandhaltungskosten bei einem Kondominium derjenige zu zahlen hat, welcher zum Zeitpunkt der Genehmigung der Arbeiten durch die Vollversammlung Eigentümer war. 

    Somit muss, wenn diese vor dem Verkauf genehmigt worden sind, der Verkäufer aufkommen, auch wenn die Baumaßnahmen erst nach dem Datum des Kaufvertrags durchgeführt worden sind. 

Verkehrsunfälle

Verkehrsunfälle+

Nach einem Verkehrsunfall sind wir Ihnen gern bei der Geltendmachung Ihrer Schadenersatzansprüche behilflich. Bei Schmerzensgeldansprüchen von nahen Angehörigen von Unfallopfern sei darauf hingewiesen, dass jedes Familienmitglied Ansprüche bis zu Euro 326.000,00 stellen kann. Für die Ansprüche bei Verletzungen oder beim Ableben eines nahen Angehörigen verweisen wir auf die von uns veröffentlichten Beiträge, die Sie auf unserer Homepage unter dem Menüpunkt Publikationen finden.

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Skiunfälle

Skiunfälle+

Wir vertreten unsere Mandanten nicht nur bei klassischen Skiunfällen, wo zwei Skifahrer kollidieren, sondern auch, wenn dem Liftbetreiber eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden kann. Bei derart gelagerten Fällen besteht zu Lasten des Liftbetreibers eine vertragliche Haftung, was eine Umkehr der Beweislast zu Ungunsten des Liftbetreibers mit sich bringt, was die Erfolgsaussichten für derartige Verfahren erhöht.

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Kunstfehler

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Die italienische Rechtsordnung sieht vor, dass ein Patient Ansprüche gegen den behandelnden Arzt bzw. gegen den Krankenhausbetreiber nicht nur bei klassischen ärztlichen Kunstfehlern wie falsche Behandlungsmethoden, sondern auch bei Fehldiagnose, Unterlassung von medizinischen Maßnahmen, Verletzung der Informationspflicht und Infektionen im Krankenhaus stellen kann.

Die italienische Rechtsprechung geht in diesen Fällen von einer vertraglichen Haftung des Krankenhausbetreibers aus, wobei eine Umkehr der Beweislast vorgesehen ist, sodass dieser Umstand die Erfolgsaussichten der geschädigten Parteien erhöht. Die Verjährungsfrist für die Ansprucherhebung beträgt 10 Jahre.

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Erbrecht

Erbrecht+

Das Erbrecht kann für viele Familien eine emotionale und auch eine juristische Herausforderung bilden. Wer seinen Nachlass rechtswirksam regeln möchte oder wer als Erbe oder Pflichtteilsberechtigter Ansprüche durchsetzen oder abwehren möchte, braucht die Unterstützung eines erfahrenen Fachmanns. Gern unterstützen wir unsere Mandanten in sämtlichen mit einer Verlassenschaft zusammenhängenden Aspekt.

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