Schadenersatz beim Unfalltod eines Kindes

Zwei jugendliche Brüder wurden nach einem Discobesuch von Bekannten nach Hause gefahren, wobei das Fahrzeug über die Straße geriet und ca. 50 Meter über die Böschung stürzte. Einer der Schwerverletzten wurde vom Bruder aus dem schwer beschädigten Fahrzeug gezogen und die Eltern des Verletzten wurden an die Unfallstelle gerufen, wo ihr Sohn dann in ihren Armen verstarb. Aufgrund der sehr hohen Forderung, die die Angehörigen stellten, konnte keine einvernehmliche Lösung mit der gegnerischen Versicherung erzielt werden.

Das Verfahren endete dann mit einem Urteil, mit welchem den Angehörigen die unten angeführten Beträge zugesprochen worden sind.

Grundsätzlich können die Angehörigen folgende Ansprüche geltend machen:

I Bestattungskosten und alle anderen materiellen Schäden

II Schadenersatzanspruch iure proprio: Dabei stehen, je nachdem, welche Tabellen das örtlich zuständige Gericht anwendet, den Eltern, Kindern, getrennten und auch geschiedenen Ehepartnern sowie Lebensgefährten, welche mit dem Opfer auf der Basis von faktischen Unterhaltsbeziehungen zusammenlebten (more uxorio), Ansprüche in Höhe von Euro 154.000,00 bis Euro 304.000,00/Person zu, während die Großeltern und Geschwister Ansprüche in Höhe von Euro 30.000,00 bis Euro 120.000,00 geltend machen können.

III Biologischer Schaden (iure proprio) zuzüglich eventueller Personalisierung des Schadens bei krankhafter psychischer Beeinträchtigung der Hinterbliebenen.

Zusätzlich zu dem unter Punkt II angeführten (sog. „tabellarischen“) Schadenersatzanspruch kann dem Angehörigen, je nach Schwere der krankhaften psychischen Beeinträchtigung, ein weiterer Schadenersatz von einigen hunderttausend Euro zuerkannt werden.

In der Folge die Aufstellung der Schadenersatzsummen, wie sie den einzelnen Familienangehörigen im eingangs angeführten Fall vom zuständigen Landesgericht zugesprochen worden sind:

Mutter:

für das Ableben des Sohnes laut Tabelle - EURO 250.000,00
biologischer Schaden 65% - EURO 514.000,00
Personalisierung des Schadens - EURO 205.000,00
Insgesamt - EURO 969.000,00

Vater:

für das Ableben des Sohnes laut Tabelle -EURO 250.000,00
biologischer Schaden 50% - EURO 317.000,00
Personalisierung des Schadens - EURO 127.000,00
Bestattungs- und Überführungskosten - EURO 12.500,00
Insgesamt - EURO 706.500,00

Bruder:

für das Ableben des Bruders laut Tabelle - EURO 100.000,00
biologischer Schaden 30% - EURO 159.000,00
Personalisierung des Schadens - EURO   63.000,00
Insgesamt - EURO 322.000,00

Die Höhe dieser Schadenersatzansprüche werden sicherlich etwas überraschen, vor allem wenn man berücksichtigt, dass etwa in Deutschland die Familienmitglieder überhaupt keinen Anspruch auf Angehörigenschmerzensgeld haben, sondern lediglich Anrecht auf Ersatz der Bestattungskosten in Höhe von ein paar tausend Euro.

  • Veröffentlicht: WIKU