Nach Kletterkurs querschnittgelähmt

ZIVILKLAGE: Bergführer aus demEisacktal und Veranstalter ausMünchen schließen Vergleich über 480.000 Euro ab

BOZEN (rc). Weil sie nach dem Sturz von einer Kletterwand querschnittgelähmt blieb, hat eine Urlauberin einen Bergführer aus demEisacktal und den Kursveranstalter wegen mangelnder Sorgfalts- und Aufsichtspflicht geklagt. ImZivilverfahren vor der Außenstelle Brixen des Landesgerichtes wurde den Parteien ein außergerichtlicher Vergleich nahegelegt. Die Frau erhielt jetzt 480.000 Euro Schadenersatz.

Die Frau hatte im April 2004 an einem Kletterkurs in der Provinz Sondrio teilgenommen, den eine Firma aus München veranstaltet hatte. Der Bergführer aus dem Eisacktal gestaltete den Lehrgang. Er hatte an der Kletterwand einen Quergang mit mehreren Routen eingehängt, den die Teilnehmer nachsteigen sollten. Laut Klageschrift der Rechtsanwaltskanzlei Markus Wenter und Martin Gabrieli, welche die Urlauberin vertraten, war der Bergführer weder in der Nähe der Frau, während sie die Tour kletterte, noch wurde sie von ihm beaufsichtigt und habe nur vorab Anweisungen erhalten. Da geschah es: Als sich die Frau zum Abseilen ins Seil setzte, stürzte sie aus einer Höhe von rund neun Metern ungebremst zu Boden. Der Boden der Kletterhalle war nicht mit Gummimatten ausgestattet. Die Frau zog sich so schwere Verletzungen zu, dass sie in der Folge querschnittgelähmt blieb.

Wie Rechtsanwalt Wenter argumentierte, obliege demVeranstalter die Schutz- und Sorgfaltspflicht gegenüber den Kursteilnehmern. Er müsse für deren Sicherheit und Unversehrtheit Gewähr leisten. Der Bergführer wiederumhabe es sträflichst verabsäumt, die Aktivitäten seiner Schüler zu beaufsichtigen.

Zu einem Urteilsspruch kam es nicht. Auf Anregung des Richters fanden die Versicherungen des Bergführers und des Veranstalters eine einvernehmliche Lösung mit der Geschädigten. Sie erhielt 480.000 Euro Schadenersatz. Auch haben die Versicherungsgesellschaften die Ansprüche des Arbeitgebers der bundesdeutschen Urlauberin, des Krankenversicherers und des Rentenversicherers abgegolten.

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