Hinschauen muss man schon selbst – Betreiber von Parkgarage muss nach Sturz Schadenersatz zahlen

GERICHT: Betreiber von Parkgaragemüssen nach Sturz Schadenersatz zahlen, Klägerin aber "mitschuldig"

BOZEN (rc). 4594 Euro und die Hälfte ihrer Gerichtsspesen hat das Zivilgericht Bozen einer Urlauberin zugesprochen, die sich bei einem Sturz in einer Bozner Parkgarage verletzt hatte. Sie erhielt aber nicht die ganze geforderte Summe: Das Gericht befand, dass sie durch Unachtsamkeit zum Unfall beigetragen hatte.

Im September 2008 war die Bundesdeutsche, die mit ihrem Mann und ihrer Tochter in Südtirol Urlaub machte, in einer Parkgarage in Bozen über die Metallschiene einer Schiebetür gestolpert. Bei dem Sturz hatte sie sich einen Bruch und eine Verstauchung zugezogen. Die Frau, die vonder RechtsanwaltskanzleiWenter& Gabrieli vertreten wurde, forderte von den Betreibern der Parkgarage 5872 Euro Schadenersatz. DieGefahrenquelle am Boden sei schlecht ausgeschildert und die Beleuchtung in der Garage mangelhaft gewesen. Zudem sei die Warnung vor dem rund zwei Zentimeter hohen Hindernis auf dem plastifizierten DIN-A4-Blatt nur in Italienisch geschrieben gewesen.

Es stehe außer Zweifel, dass die Parkhausbetreiber für Unfälle in ihren Räumlichkeiten verantwortlich seien. Warnschilder allein reichten nicht, um jede mögliche Gefahr, die die Schiene für Benutzer der Garage darstellen könnte, auszuschließen.

Durch umsichtigeres Verhalten der Klägerin hätte sich der Unfall aber möglicherweise nicht zugetragen. Das Gericht hörtemehrere Zeugen an, deren Aussagen über die Warnschilder und die Beleuchtung sich teilweisewidersprachen. Als besonders beweiskräftig erwies sich dann die Aussage der Tochter der Urlauberin: Sie hatte erklärt, auf einem der Warnschilder sei ein "Männchen, das stolpert" abgebildet gewesen. Der Garagenwärter habe ihnen das Schild gleich nach dem Unfall gezeigt. Wenn man hingesehen hätte, wäre die Abbildung aus drei Metern Entfernung erkennbar gewesen, räumte die Tochter ein.

Schließlich befand das Gericht, dass zwar dieBetreiber der Parkgarage für den Schaden haften müssten, allerdings habe die Klägerin durch fahrlässiges Verhalten auch Mitschuld am Sturz.

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