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Auto zugeparkt: Wegen Nötigung verurteilt

In einem Kondominium gab es öfters Streit zwischen zwei Nachbarn, die sich nicht nur regelmäßig gegenseitig beschimpften und beleidigten, sondern sich auch ansonsten im Alltag Schwierigkeiten bereiteten. So stellte einer der beiden Streithähne sein Fahrzeug widerrechtlich vor der Garage des anderen ab und ließ es dort zwei Tage stehen, um den anderen daran zu hindern, aus der Garage zu fahren.

Der Garageneigentümer brachte daraufhin Strafanzeige wegen Nötigung ein.

Wie das Gericht entschied:

Im vergangen Jahr wurde das Strafverfahren vor dem Landesgericht in Tarent verhandelt. Das Ergebnis: Derjenige, der sein Fahrzeug widerrechtlich vor der Garage des anderen Miteigentümers geparkt hatte, wurde wegen Nötigung strafrechtlich verurteilt (Urteil Nr. 2006/2014). Das Gericht verwies dabei auf die Bestimmung des Art. 610 des Strafgesetzbuches (die Bestimmung des Artikel 610 des Strafgesetzbuches lautet wie folgt: „Wer mit Gewalt oder durch Drohung einen anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Gefängnisstrafe bis zu vier Jahren bestraft. Die Strafe wird erhöht, wenn die Voraussetzungen des Artikels 339 vorliegen.“)

Es ist nun so, dass man nicht immer für unrechtmäßige Parken in einem Kondominiumshof oder auf der Straße strafrechtlich belangt werden kann, sondern nur in extremeren Fällen. Etwa dann, wenn man jemanden fortdauernd zuparkt, obwohl man dazu aufgefordert worden ist, seinen Pkw zu verstellen. Dieses Urteil des Landesgerichtes von Taranto geht konform mit einer Entscheidung des Kassationsgerichts aus dem Jahre 2005 (Nr. 24614 vom 04.07.2005). Damals war ebenfalls der Halter eines Fahrzeuges wegen Nötigung verurteilt worden, weil der Angeklagte sein Fahrzeug hinter einem anderen Fahrzeug geparkt und sich geweigert hatte, es zu verstellen.

In der italienischen Rechtsprechung ist somit die Tendenz erkennbar, dass nicht mehr die Verwaltungs-, sondern auch die Gerichtsbehörden dem „wilden Parken“ den Kampf angesagt haben. Bezeichnend hierfür ist auch ein weiteres Urteil des Kassationsgerichtshofes aus dem Jahre 2010 (Nr. 42498/2010). In diesem Fall ging es um einen Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug unrechtmäßig in zweiter Reihe auf einer Straße geparkt und zudem eine Seitentür offen gelassen hatte – mit schwerwiegenden Folgen. Der Fahrer eines Kleinmotorrades war auf das Fahrzeug aufgefahren und hatte sich dabei tödliche Verletzungen zugezogen. Die Höchstrichter haben in dem Fall den Tatbestand der fahrlässigen Tötung anerkannt. Die strafbare Handlung selbst hat die Kassation zwar für verjährt erklärt, sie hat aber darauf hingewiesen, dass in derart gelagerten Fällen grundsätzlich eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung durch unrechtmäßiges Parken möglich ist.

  • Veröffentlicht: WIKU

WIKU = wöchentliche Beilage der Südtiroler Tageszeitung Dolomiten, auf Wirtschaftsfragen fokussiert.
Dolomiten = Südtiroler Tageszeitung Dolomiten der Verlagsanstalt Athesia.