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Krankenhausbefund verspätet erhalten: Schadenersatz

Im Rahmen einer gynäkologischen Visite in einem Trienter Krankenhaus wurde bei einer Frau ein PAP-Test vorgenommen, dessen Ergebnis positiv ausfiel.

Die Frau hat das Testergebnis jedoch erst 5 Monate später abholen lassen. Zu dem Zeitpunkt war der Tumor aber bereits sehr schwerwiegend, so dass die Patientin unverzüglich mehreren Chemotherapie-Zyklen unterzogen wurde. Einige Monate später wurde sie wegen Beschwerden in ein anderes Krankenhaus in Trient eingeliefert, wo sie innerhalb weniger Stunden verstarb.

Der Witwer reichte daraufhin nicht nur einen Strafantrag gegen die Verantwortlichen ein, sondern verlangte auch Schadenersatz von jenem Spital, in dem der PAP-Test durchgeführt worden war, und vom Sanitätsbetrieb, der für das zweite Krankenhaus zuständig ist.

Wie die Gerichte entschieden:

Mit dem zivilrechtlichen Aspekt des Falles – also mit den Schadenersatzforderungen – hat sich unlängst das Landesgericht Trient befasst. Es hat die Forderungen des Ehemannes zum Teil angenommen – wenn auch mit stark reduzierten Beträgen (Urteil Nr. 823 vom 22. September 2016).

Nach Auffassung des Gerichts hätte der Krankenhausbetreiber die Frau angesichts der Schwere des Befundes unverzüglich kontaktieren müssen. Das rechtsmedizinische Amtsgutachten hatte zudem ergeben, dass der Frau die gesamte Chemotherapie höchstwahrscheinlich erspart geblieben wäre, wenn sie den Befund zeitnah erhalten hätte.

Wahrscheinlich wäre dann lediglich eine Operation nötig gewesen, um den Tumor zu entfernen.

Laut dem Gericht hat das Versäumnis des Spitals der Frau also die Möglichkeit genommen, ihre Tumorerkrankung allein dank einer Operation zu überstehen und die Einbußen an Lebensqualität zu vermeiden, die durch eine Chemotherapie unweigerlich erfolgt. Das heißt, der Frau war also die Chance genommen worden, während es Krankheitsverlaufs eine höhere Lebensqualität zu genießen – und dass wurde als schadenspflichtig erachtet.

Folglich war für das Gericht klar, dass der Krankenhausbetreiber haften muss und es verurteilte ihn zur Zahlung eines Schadenersatzes zu Gunsten des Ehemannes von 15.000 Euro.

Grundlage für diese Summe bildete der Zeitraum, während dem sich die Frau der Chemotherapie unterziehen musste.

Zudem verurteilte das Landesgericht den Trentiner Sanitätsbetrieb zu einer Schadenersatzleistung von 46.000 Euro. Denn letztlich verstorben war die Frau im zweiten Krankenhaus – und zwar nicht aufgrund des Tumors, sondern wegen eines septischen Schocks, auf den unangemessen reagiert worden war.

Hier war der Frau also die Chance genommen worden, überhaupt weiterleben zu können – was ebenfalls als schadenersatzpflichtig erachtet wurde.
  • Veröffentlicht: WIKU

WIKU = wöchentliche Beilage der Südtiroler Tageszeitung Dolomiten, auf Wirtschaftsfragen fokussiert.
Dolomiten = Südtiroler Tageszeitung Dolomiten der Verlagsanstalt Athesia.